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   BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20   

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BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20 (https://dejure.org/2021,49796)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2021 - 5 C 8.20 (https://dejure.org/2021,49796)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 5 C 8.20 (https://dejure.org/2021,49796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1; SGB I § ... 2 Abs. 2, §§ 31, 37 Satz 2, § 68 Nr. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 3; GRC Art. 21, Art. 51 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 144 Abs. 4
    Ausbildungsförderung bei Überschreiten des Rentenalters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 10 Abs 3 S 1 BAföG, § 10 Abs 3 S 2 Nr 1 BAföG, § 2 Abs 2 SGB 1, § 31 SGB 1
    Ausbildungsförderung bei Überschreiten des Rentenalters

  • rewis.io

    Ausbildungsförderung bei Überschreiten des Rentenalters

  • doev.de PDF

    Ausbildungsförderung bei Überschreiten des Rentenalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG greift dann nicht ein, wenn der Auszubildende bei einem planmäßigen Abschluss der Ausbildung, für die er Ausbildungsförderung beansprucht, bereits das Rentenalter erreicht haben wird.

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium an der Schwelle zum Rentenalter; Förderung eines Studiums nach dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung im Zweiten Bildungsweg

  • datenbank.nwb.de

    Ausbildungsförderung bei Überschreiten des Rentenalters

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentner-BAföG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein BAföG für Rentner

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen für studierende Rentner

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein BAföG für Rentner

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Bafög für Studium bis ins Rentenalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 174, 244
  • NJW 2022, 2130
  • NVwZ 2022, 896
  • NVwZ-RR 2022, 455
  • FamRZ 2022, 1151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Die Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers wirken sich in diesem Zusammenhang einerseits bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Heranziehung des Differenzierungsmerkmals und andererseits bei den Maßstäben der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne aus (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210708.1bvr223714] - NVwZ 2021, 1445 Rn. 110 ff.).

    Eine Typisierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. - NVwZ 2021, 1445 Rn. 149 f.).

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. - juris Rn. 222).

  • BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80
    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Hieran anknüpfend liegt der Sinn der allgemeinen Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG darin, einem geringeren Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven Rechnung zu tragen, wenn die zu erwartende Berufsdauer nach einem Abschluss der Ausbildung nur noch relativ kurz und der Einzelne vor Erreichen der Grenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG im Allgemeinen in der Lage ist, eine förderfähige Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404).

    In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung festgelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404).

    (a) Die im Wege der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ermittelte Altersgrenze verfolgt zunächst ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, nämlich auch im Interesse der Allgemeinheit die Förderung auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei denen ein Bildungsgang überhaupt noch auf eine berufliche Tätigkeit, also auf eine auf Dauer angelegte und auf Erwerb gerichtete Beschäftigung hinführen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404); nur so weit reicht auch der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang des grundrechtlichen Anspruchs auf Ausbildungsförderung.

  • BVerwG, 28.05.2015 - 5 C 4.14

    Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung; Ausbildung; Erstausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Begriff der berufsbildenden Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG allein auf die gesetzlichen Merkmale bezieht, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung abstrakt aufweisen muss; insbesondere sind für den Begriff "berufsbildende Ausbildung" die personenbezogenen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U5C4.14.0] - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9).

    Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG mit dem dort hergestellten systematischen Zusammenhang des Begriffs "berufsbildende Ausbildung" zu den §§ 2 und 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 11).

    Zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen kann, erweist es sich als notwendig, aber auch ausreichend, dass die im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren anzurechnenden, in der Vergangenheit durchgeführten berufsbildenden Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 16).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82

    Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Der damit verbundene Nachteilsausgleich nimmt zwar eine weitgehende Einschränkung der Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit in Kauf, weil mit ihm nicht die Erwartung verbunden ist, der Auszubildende werde auch noch eine angemessen lange Zeit berufstätig sein können (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 BAföG: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13).

    Allerdings wollte der Gesetzgeber mit dem Absehen von der Einhaltung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht zugleich die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung um ihrer selbst willen zulassen, indem er sie auch hinsichtlich des Lebensalters vollständig von ihrem leitenden Zweck entkoppelt, im Interesse der Allgemeinheit die Hebung von Reserven für einen qualifizierten Arbeitskräftenachwuchs zu ermöglichen oder auch zum wirtschaftlichen Aufstieg des Einzelnen beizutragen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 ).

    Inhaltlich liegt es vor diesem Hintergrund nahe, auf jene gesetzgeberischen Wertungen abzustellen, die sich aus den allgemeinen Regelungen über die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug nach § 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI ergeben (in diesem Sinne schon BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13), die grundsätzlich auch für das Beamtenverhältnis maßgeblich sind (vgl. § 25 BeamtStG und § 51 BBG).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    In späteren Entscheidungen ist zur Begründung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts nur noch auf Art. 21 GRC abgestellt worden (EuGH, Urteile vom 17. April 2018 - C-414/16 [ECLI:EU:C:2018:257], Egenberger - Rn. 47 und 76, vom 11. September 2018 - C-68/17 [ECLI:EU:C:2018:696], IR - Rn. 69 und 71 und vom 22. Januar 2019 - C-193/17 [ECLI:EU:C:2019:43], Cresco - Rn. 76).

    Diese Überführung des allgemeinen Diskriminierungsverbots in Art. 21 GRC hat zur Folge, dass auch die Regelung über den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-414/16 - Rn. 49; Krebber, EuZA 2016, 3 ).

  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Der damit verbundene Nachteilsausgleich nimmt zwar eine weitgehende Einschränkung der Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit in Kauf, weil mit ihm nicht die Erwartung verbunden ist, der Auszubildende werde auch noch eine angemessen lange Zeit berufstätig sein können (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 BAföG: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13).

    Inhaltlich liegt es vor diesem Hintergrund nahe, auf jene gesetzgeberischen Wertungen abzustellen, die sich aus den allgemeinen Regelungen über die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug nach § 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI ergeben (in diesem Sinne schon BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - BVerwGE 71, 268 und Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 S. 13), die grundsätzlich auch für das Beamtenverhältnis maßgeblich sind (vgl. § 25 BeamtStG und § 51 BBG).

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    In späteren Entscheidungen ist zur Begründung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts nur noch auf Art. 21 GRC abgestellt worden (EuGH, Urteile vom 17. April 2018 - C-414/16 [ECLI:EU:C:2018:257], Egenberger - Rn. 47 und 76, vom 11. September 2018 - C-68/17 [ECLI:EU:C:2018:696], IR - Rn. 69 und 71 und vom 22. Januar 2019 - C-193/17 [ECLI:EU:C:2019:43], Cresco - Rn. 76).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Nach dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta hat er zunächst zusätzlich Art. 21 Abs. 1 GRC als Geltungsgrund mitzitiert, kraft dessen das Diskriminierungsverbot "nunmehr" als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen sei (EuGH, Urteile vom 19. Januar 2010 - C-555/07 [ECLI:EU:C:2010:21], Kücükdeveci - Rn. 21 f. und vom 19. April 2016 - C-441/14 [ECLI:EU:C:2016:278], Dansk Industri - Rn. 22).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Der Europäische Gerichtshof hat das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ursprünglich unter Rückgriff auf ältere Judikate aus allgemeinen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht abgeleitet (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 [ECLI:EU:C:2005:709], Mangold - Rn. 74 f.).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20
    Da die hier in Rede stehende Differenzierung anhand des personenbezogenen und unverfügbaren Merkmals des Alters erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160727.1bvr037111] - BVerfGE 142, 353 Rn. 69 m.w.N.), kommt im Rahmen der stufenlosen Rechtfertigungsprüfung der Maßstab der strengen Verhältnismäßigkeit zur Anwendung.
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 38/11 R

    Überprüfungsantrag einer Regelaltersrente - früherer Rentenbeginn und

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 13.01.2022 - C-363/20

    MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer -

  • BVerwG, 22.05.2014 - 5 C 27.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlusstatbestand; Besatzungsrecht; Enteignung;

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 29.79

    Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze - Lage des

  • OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00

    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 12 S 1330/20

    Zu der Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem

    Weil eine Begrenzung innerhalb des Wortsinns der Gesetzesbestimmung möglich ist, besteht für eine richterliche Rechtsfortbildung in Form der teleologischen Reduktion (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 24 bis 26, vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15, und vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 30.04.2020 - 1 WRB 1.19 -, juris Rn. 15) keine Veranlassung, obgleich das Vorliegen ihrer Voraussetzungen angesichts der im vorliegenden Kontext zu berücksichtigenden nachfolgend dargestellten Zwecksetzung der Vorschrift ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. zur Abgrenzung etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2021 - 5 C 8.20 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 11.12.2020 - 5 PB 25.19 -, juris Rn. 19).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 3 U 82/21

    Schadensersatz nach einer Schiffskollision; Höhe einer Mitverschuldensquote;

    Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - Schifffahrtsgericht -, Az. 5 C 8/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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